Schulbegleitung

- Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen und zur Beantragung eines

Schulbegleiters / Integrationshelfers -

1. Was macht ein Schulbegleiter?

Ein Schulbegleiter, auch Integrationshelfer genannt, ist eine Person, die während eines Teils

oder auch während der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulweges) bei einem

Schüler ist, um dessen behinderungsbedingte Defizite zu kompensieren und Hilfestellungen

zu geben. Bei dieser Person kann es sich um einen Zivildienstleistenden oder um eine junge

Frau, die ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, oder auch um Kinderpflegerinnen und

Erzieherinnen handeln.

Die rechtlichen Grundlagen für die Schulbegleitung als Teilbereich der Eingliederungshilfe

sind in §§ 53, 54 SGB XII geregelt. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu

den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,

vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ zählen. Die Hilfe umfasst danach

heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen der Schulbildung zu Gunsten behinderter

Kinder und Jungendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem

behinderten Kind oder Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schlupflicht

üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.

Schulbegleitung ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen den Besuch der für

sie geeigneten Schulform. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer

Behinderung zum Schulbesuch auf individuelle Unterstützung angewiesen sind.

Schulbegleitung stellt für den Betroffenen ein Hilfs- und ein Kommunikationsmittel dar und

unterstützt ihn, die klassenbezogenen Angebote des Lehrers anzunehmen und zu

verarbeiten. Sie hilft bei lebenspraktischen Verrichtungen, erledigt die anfallenden

Pflegetätigkeiten während der Schulzeit und unterstützt ganz allgemein bei der Orientierung

im Schulalltag.

Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach dem jeweiligen

persönlichen Erfordernissen des Schülers. Bei schwer körperbehinderten Kindern besteht die

Aufgabe der Schulbegleitung hauptsächlich darin, einfache Handreichungen während des

Unterrichtes vorzunehmen, und in der persönlichen Betreuung, wie z. B. den Rollstuhl zu

schieben oder beim Besuch der Toilette oder beim Essen und Trinken behilflich zu sein. Bei

Kinder und Jugendlichen mit Autismus kann eine Schulbegleitung die autistischen

Verhaltensweisen verbessern und insbesondere über die sogenannte gestützte

Kommunikation die Teilnahme am Unterricht überhaupt erst ermöglichen.

2. Welche Stelle finanziert einen Schulbegleiter?

Zuständig für die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung sind die Sozialämter. Eltern die

eine Schulbegleitung für ihr Kind benötigen, müssen beim zuständigen Sozialamt einen

Antrag auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung stellen.

Empfehlenswert ist es, den Antrag möglichst frühzeitig vor der Einschulung bzw. vor Beginn

des Schuljahres zu stellen und bereits im Antragsschreiben den besonderen Hilfebedarf

gegenüber dem Sozialamt konkret darzulegen. Zur Begründung der Erforderlichkeit des

Schulbegleiters sollten vorab unbedingt entsprechende Bestätigungen der Schule und

ärztliche Atteste zur Vorlage beim Sozialamt eingeholt werden.

Die Sozialämter stellen jedoch selbst keine Integrationshelfer bereit. Integrationshelfer werden

von verschiedenen Trägern caritativer Einrichtungen, deren Adressen den Sozialämtern

bekannt sind, zur Verfügung gestellt.

3. Rechtliche Voraussetzungen für die Bewilligung eines Schulbegleiters

Für die Frage, ob die Kosten einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe

übernommen werden können, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, dass der

Schulbegleiter keine Aufgaben des Lehrers wahrnimmt. Der Schulbegleiter darf nicht

Aufgaben übernehmen, die in weitem Umfang in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit

des Lehrers gehören wie Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen,

Aufmunterungen und Anleitung zur Weiterarbeit. Dagegen können die Kosten einer

Schulbegleitung für Maßnahmen übernommen werden, die für den Betroffenen ein Hilfs- oder

Kommunikationsmittel darstellen und dabei unterstützen, die klassenbezogenen Angebote

des Lehrers anzunehmen und zu verarbeiten.

Über die Kostenübernahme entscheidet das Sozialamt mit förmlichen Bescheid. Gegen einen

ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit, mit Widerspruch bzw. Klage vorzugehen. Die

Schulbegleitung sollte meist bereits zum Einschulungstermin bzw. bei Beginn des Schuljahres

zur Verfügung stehen. Wegen der hieraus in der Regel resultierenden Eilbedürftigkeit der

Kostenübernahme empfiehlt es sich im Falle der Ablehnung, unverzüglich einen

entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu stellen.

4. Aktuelle Streitfälle

Teilweise versuchen die Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter an

einer Regelschule mit dem Argument zu verweigern, dass der Schüler eine Förderschule

besuchen könne und dort aufgrund der vorhandenen erhöhten sonderpädagogischen

Förderung nicht mehr auf einen Integrationshelfer angewiesen sei. Dies ist unzulässig. Wenn

das Kind die Voraussetzungen für den Besuch der Regelschule erfüllt, dann ist der

Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten des Schulbegleiters verpflichtet. Voraussetzung

ist die Fähigkeit des Schülers, aktiv am Unterricht teilzunehmen, also er muss “überwiegend”

in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen (nicht

den Unterrichtszielen) der Regelschule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen sowie

gemeinschaftsfähig sein. Darüber hinaus muss der sonderpädagogische Förderbedarf mit

Hilfe des mobilen sozialen Dienstes (MSD) erfüllbar sein (Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

(BayVGH), Urteile vom 6. Juni 2005, Az.: 12 BV 03.3176; RO 8 K 03.1513).

Schwierigkeiten können sich auch bei der Beantragung einer Schulbegleitung zum Besuch

einer Förderschule ergeben. Ein Integrationshelfer für die Schulbegleitung in einer

Förderschule kann nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn eine zusätzliche Betreuung

des behinderten Schülers, die die Förderschule selbst nicht leisten kann, erforderlich ist.

In der Praxis bestehen darüber hinaus besonders für Eltern von Kindern mit Autismus

Schwierigkeiten, eine geeignete und ausreichend qualifizierte Schulbegleitung zu finden. Von

den zuständigen Sozialämtern werden in der Regel nur die Kosten für einen „ungelernten“

Integrationshelfer übernommen. Die besondere Situation von autistischen Kindern, die

geprägt ist von Interaktions- und Kommunikationsstörung oder auch von aggressiven

Verhaltensweisen, erfordert jedoch unter Umständen die Schulbegleitung durch eine

pädagogisch ausgebildete Fachkraft. Ein solcher Anspruch auf eine (teurere) Fachkraft wurde

auch bereits im Einzelfall von der Rechtssprechung zugesprochen.

5. Gibt es eine Eigenbeteiligung an den Kosten?

Das Sozialamt kann weder vom Kind noch von den Eltern eine Eigenbeteiligung an den

Kosten der Schulbegleitung verlangen.

 

QUelle: Rechtsanwälte Hoffmann & Greß
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