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Schulbegleitung
- Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen und zur Beantragung eines
Schulbegleiters / Integrationshelfers -
1. Was macht ein Schulbegleiter?
Ein Schulbegleiter, auch Integrationshelfer genannt, ist eine Person, die während eines Teils
oder auch während der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulweges) bei einem
Schüler ist, um dessen behinderungsbedingte Defizite zu kompensieren und Hilfestellungen
zu geben. Bei dieser Person kann es sich um einen Zivildienstleistenden oder um eine junge
Frau, die ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, oder auch um Kinderpflegerinnen und
Erzieherinnen handeln.
Die rechtlichen Grundlagen für die Schulbegleitung als Teilbereich der Eingliederungshilfe
sind in §§ 53, 54 SGB XII geregelt. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu
den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ zählen. Die Hilfe umfasst danach
heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen der Schulbildung zu Gunsten behinderter
Kinder und Jungendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem
behinderten Kind oder Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schlupflicht
üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Schulbegleitung ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen den Besuch der für
sie geeigneten Schulform. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer
Behinderung zum Schulbesuch auf individuelle Unterstützung angewiesen sind.
Schulbegleitung stellt für den Betroffenen ein Hilfs- und ein Kommunikationsmittel dar und
unterstützt ihn, die klassenbezogenen Angebote des Lehrers anzunehmen und zu
verarbeiten. Sie hilft bei lebenspraktischen Verrichtungen, erledigt die anfallenden
Pflegetätigkeiten während der Schulzeit und unterstützt ganz allgemein bei der Orientierung
im Schulalltag.
Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach dem jeweiligen
persönlichen Erfordernissen des Schülers. Bei schwer körperbehinderten Kindern besteht die
Aufgabe der Schulbegleitung hauptsächlich darin, einfache Handreichungen während des
Unterrichtes vorzunehmen, und in der persönlichen Betreuung, wie z. B. den Rollstuhl zu
schieben oder beim Besuch der Toilette oder beim Essen und Trinken behilflich zu sein. Bei
Kinder und Jugendlichen mit Autismus kann eine Schulbegleitung die autistischen
Verhaltensweisen verbessern und insbesondere über die sogenannte gestützte
Kommunikation die Teilnahme am Unterricht überhaupt erst ermöglichen.
2. Welche Stelle finanziert einen Schulbegleiter?
Zuständig für die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung sind die Sozialämter. Eltern die
eine Schulbegleitung für ihr Kind benötigen, müssen beim zuständigen Sozialamt einen
Antrag auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung stellen.
Empfehlenswert ist es, den Antrag möglichst frühzeitig vor der Einschulung bzw. vor Beginn
des Schuljahres zu stellen und bereits im Antragsschreiben den besonderen Hilfebedarf
gegenüber dem Sozialamt konkret darzulegen. Zur Begründung der Erforderlichkeit des
Schulbegleiters sollten vorab unbedingt entsprechende Bestätigungen der Schule und
ärztliche Atteste zur Vorlage beim Sozialamt eingeholt werden.
Die Sozialämter stellen jedoch selbst keine Integrationshelfer bereit. Integrationshelfer werden
von verschiedenen Trägern caritativer Einrichtungen, deren Adressen den Sozialämtern
bekannt sind, zur Verfügung gestellt.
3. Rechtliche Voraussetzungen für die Bewilligung eines Schulbegleiters
Für die Frage, ob die Kosten einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe
übernommen werden können, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, dass der
Schulbegleiter keine Aufgaben des Lehrers wahrnimmt. Der Schulbegleiter darf nicht
Aufgaben übernehmen, die in weitem Umfang in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit
des Lehrers gehören wie Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen,
Aufmunterungen und Anleitung zur Weiterarbeit. Dagegen können die Kosten einer
Schulbegleitung für Maßnahmen übernommen werden, die für den Betroffenen ein Hilfs- oder
Kommunikationsmittel darstellen und dabei unterstützen, die klassenbezogenen Angebote
des Lehrers anzunehmen und zu verarbeiten.
Über die Kostenübernahme entscheidet das Sozialamt mit förmlichen Bescheid. Gegen einen
ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit, mit Widerspruch bzw. Klage vorzugehen. Die
Schulbegleitung sollte meist bereits zum Einschulungstermin bzw. bei Beginn des Schuljahres
zur Verfügung stehen. Wegen der hieraus in der Regel resultierenden Eilbedürftigkeit der
Kostenübernahme empfiehlt es sich im Falle der Ablehnung, unverzüglich einen
entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu stellen.
4. Aktuelle Streitfälle
Teilweise versuchen die Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter an
einer Regelschule mit dem Argument zu verweigern, dass der Schüler eine Förderschule
besuchen könne und dort aufgrund der vorhandenen erhöhten sonderpädagogischen
Förderung nicht mehr auf einen Integrationshelfer angewiesen sei. Dies ist unzulässig. Wenn
das Kind die Voraussetzungen für den Besuch der Regelschule erfüllt, dann ist der
Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten des Schulbegleiters verpflichtet. Voraussetzung
ist die Fähigkeit des Schülers, aktiv am Unterricht teilzunehmen, also er muss “überwiegend”
in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen (nicht
den Unterrichtszielen) der Regelschule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen sowie
gemeinschaftsfähig sein. Darüber hinaus muss der sonderpädagogische Förderbedarf mit
Hilfe des mobilen sozialen Dienstes (MSD) erfüllbar sein (Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH), Urteile vom 6. Juni 2005, Az.: 12 BV 03.3176; RO 8 K 03.1513).
Schwierigkeiten können sich auch bei der Beantragung einer Schulbegleitung zum Besuch
einer Förderschule ergeben. Ein Integrationshelfer für die Schulbegleitung in einer
Förderschule kann nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn eine zusätzliche Betreuung
des behinderten Schülers, die die Förderschule selbst nicht leisten kann, erforderlich ist.
In der Praxis bestehen darüber hinaus besonders für Eltern von Kindern mit Autismus
Schwierigkeiten, eine geeignete und ausreichend qualifizierte Schulbegleitung zu finden. Von
den zuständigen Sozialämtern werden in der Regel nur die Kosten für einen „ungelernten“
Integrationshelfer übernommen. Die besondere Situation von autistischen Kindern, die
geprägt ist von Interaktions- und Kommunikationsstörung oder auch von aggressiven
Verhaltensweisen, erfordert jedoch unter Umständen die Schulbegleitung durch eine
pädagogisch ausgebildete Fachkraft. Ein solcher Anspruch auf eine (teurere) Fachkraft wurde
auch bereits im Einzelfall von der Rechtssprechung zugesprochen.
5. Gibt es eine Eigenbeteiligung an den Kosten?
Das Sozialamt kann weder vom Kind noch von den Eltern eine Eigenbeteiligung an den
Kosten der Schulbegleitung verlangen.
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